Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter - Einzelreisende und Reisegruppen (AGBR) | Print |

Stand: Oktober 2011
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstalter (AGBR) finden keine Anwendung im Geschäftsverkehr mit Einzelreisenden oder Reisemittlern. In diesen Fällen gelten ausschließlich die Allgemeinen  Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag (AGBH).


I. GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, welche zwischen der Hotel Tölzer Hof Management UG(haftungsbeschränkt), Bad Tölz, Rieschstrasse 21 (im folgenden "Hotel" genannt) und einem Reiseveranstalter über Hotelleistungen für Einzelreisende und/oder Reisegruppen geschlossen werden (Hotelaufnahmevertrag). Sie gelten nicht für Buchungen von Zimmern oder Zimmerkontingenten für Veranstaltungen die Tagungen, Seminare und ähnliches.

2. Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst oder ersetzt folgende Begriffe: Reservierungsvertrag, Kontingentvertrag, Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel- und Hotelzimmervertrag.

3. Hotelleistungen sind alle zwischen Reiseveranstalter und Hotel vereinbarten und vom Hotel zu erbringende Leistungen wie Hotelzimmer, Verpflegungsarrangements und andere Angebote.

4. Die Kunden des Reiseveranstalters, für die Hotelleistungen gebucht werden, sind nachfolgend als „Einzelreisende“ oder „Reisegruppen“ (gemeinsam auch „Gäste“) bezeichnet. Eine Reisegruppe besteht aus mindestens 10 Zimmereinheiten, die zu einem gemeinsamen Reisezweck einheitlich organisiert sind und in der Regel an denselben Tagen an- und abreisen.

5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

II. VERTRAGSABSCHLUSS UND VERJÄHRUNG
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Reiseveranstalters seitens des Hotels zustande. Dem Hotel steht es frei, die Buchung in Textform zu bestätigen.

2. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.

III. RECHTE UND PFLICHTEN DES REISEVERANSTALTERS
1. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Hotel seinen Buchungsstand so früh wie möglich oder auf Nachfrage bekannt zu geben. Spätestens 30 Tage vor dem Anreisetag ist das Hotel jedoch hierüber in Textform zu informieren. Gleichzeitig sind dem Hotel alle erforderlichen Informationen über die Hotelleistungen gemäß Ziffer I Nummer 3 zu geben.

2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, für die Hotelleistungen gemäß Ziffer I Nummer 3 und die von ihm darüber hinaus in Anspruch genommenen weiteren Leistungen die vereinbarten oder, wenn nichts vereinbart wurde, die ausgewiesenen bzw. üblichen Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Reiseveranstalter veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.

3. Die Gäste haben nur Anspruch auf die Hotelleistungen gemäß Ziffer I Nummer 3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, seine Gäste über diese zu informieren und sie zu verpflichten, für die etwaige Inanspruchnahme darüber hinausgehender Leistungen auf Aufforderung des Hotels eine angemessene Sicherheit, z. B. durch Hinterlegung von Kreditkartenabzügen, zu leisten. Dies gilt auch für Gäste, die Inhaber eines Vouchers/Gutscheins sind. Wird trotz entsprechender Aufforderung des Hotels keine Sicherheit durch den Gast geleistet und zahlt der Gast nicht, so sind diese in Anspruch genommenen Leistungen vom Reiseveranstalter zu bezahlen.

4. Der Reiseveranstalter muss seine Gäste über alle für den Aufenthalt relevanten Umstände und Bedingungen informieren, insbesondere über die Regelung zur Haftung des Hotels gemäß Ziffer VIII.

5. Für alle mit der Betreuung der Reisegruppe des Reiseveranstalters zusammenhängenden Fragen wird der Reiseveranstalter dem Hotel auf dessen Wunsch eine Ansprechpartnerin / einen Ansprechpartner benennen, der diese Reisegruppe vertritt.

IV. RECHTE UND PFLICHTEN DES HOTELS
1. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Reiseveranstalter eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Das Hotel hat den Erhalt einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu bestätigen.

2. In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Reiseveranstalters oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nummer 1 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

3. Das Hotel ist nicht berechtigt, einseitig Änderungen der vereinbarten Hotelleistungen vorzunehmen. Änderungen sind nur mit Einwilligung des Reiseveranstalters wirksam.

4. Der Reiseveranstalter erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

5. Gebuchte Zimmer stehen dem Reiseveranstalter ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Dieser hat keinen Anspruch auf eine frühere Bereitstellung.

6. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% und ab 18:00 Uhr 90% des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche des Reiseveranstalters werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

V. PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG
1. Die Vertragsparteien sind an die vereinbarten Preise gebunden, welche die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer beinhalten, sofern nicht ausdrücklich Preise ohne Umsatzsteuer vereinbart wurden. Bei einer eventuellen Erhöhung der MwSt. werden die Preise entsprechend angepasst.

2. Rechnungen und Proforma – Rechnungen des Hotels sind binnen 10 Werktagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Reiseveranstalter verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.


3. Der Reiseveranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen.

4. Vereinbarungen über die etwaige Zahlung einer Provision (auch „Kommission“) sind in Textform zu treffen. Dies kann entweder im Hotelaufnahmevertrag oder in einer zeitgleich abzuschließenden Vereinbarung erfolgen. Ist für dieselbe Buchung mehr als ein Reiserveranstalter verantwortlich, so hat das Hotel die Provision nur einmal zu bezahlen.

VI. RÜCKTRITT DES REISEVERANSTALTERS (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG) /
NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNG DES HOTELS (NO-SHOW)
1. Für Einzelreisende:
1.1 Ein Rücktritt des Reiseveranstalters von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf der Zustimmung des Hotels in Textform. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der vom Reiseveranstalter vermittelte Gast die Hotelleistung nicht in Anspruch nimmt.

1.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Reiseveranstalter ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag in Textform vereinbart wurde, kann der Reiseveranstalter bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotelin Textform ausübt.

1.3 Stornierungsgebühr (bei Rücktritt)
- bis 14 Tage vor Anreise kostenfrei, dann 80 % der vereinbarten Leistung
- bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 7 Tage vor Anreise) bis 3 Tage vor Anreise kostenfrei, dann 80%

1.4 Bei vom Reiseveranstalter nicht in Anspruch genommenen Zimmern (No Show) hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung dieser Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen des Hotels pauschalieren. Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 80% des vertraglich vereinbarten Leistungen zu zahlen. Dem Reiseveranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

2. Für Reisegruppen
2.1 Sofern im Vertrag nicht anderweitig in Textform geregelt, ist der Reiseveranstalter berechtigt, gemäß der nachfolgenden Bestimmungen vom Vertrag für Reisegruppen gemäß Ziffer I Nummer 4 Satz 2 nur unter  Entrichtung einer Stornogebühr zurückzutreten:
bis 12 Wochen vor Anreise: kostenfrei (keine Stornogebühr)
bis 8 Wochen vor Anreise: Stornogebühr in Höhe von 10% der vereinbarten Leistungen,
bis 4 Wochen vor Anreise: Stornogebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Leistungen,
bei weniger als 4 Wochen vor Anreise: Stornogebühr in Höhe von 80% der vereinbarten Leistungen.
Das Rücktrittsrecht kann nur einmal ausgeübt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Anreisetag nicht mitgerechnet.

2.2 Das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters erlischt, wenn er dies nicht bis zum vereinbarten Termin ausübt.

2.3 Erfolgt der Rücktritt zu einem späteren Zeitpunkt oder in einem größeren als dem vertraglich zugelassenen Umfang, hat das Hotel die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen des Hotels pauschalieren.
Der Reiseveranstalter ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 80% des vertraglich vereinbarten Leistungen zu zahlen. Dem Reiseveranstalter steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

VII. RÜCKTRITT DES HOTELS
1. Für Einzelreisende:
1.1 Sofern in Textform vereinbart wurde, dass der Reiseveranstalter innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel innerhalb dieser Frist seinerseits berechtigt, im selben Umfang vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen Dritter nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und soweit der Reiseveranstalter auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

1.2 Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer IV Nummer 2 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

1.3 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls
- vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Kunden oder zum Zweck seines Aufenthaltes, gebucht werden;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
- der Zweck/Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist.

1.4 In den zuvor genannten Fällen eines Rücktritts entsteht kein Anspruch des Reiseveranstalters auf Schadensersatz.

2. Für Reisegruppen:
2.1 Sofern im Vertrag in Textform vereinbart wurde, dass der Reiseveranstalter innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel innerhalb dieser Frist seinerseits berechtigt, im selben Umfang vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen Dritter nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und soweit der Reiseveranstalter auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Innerhalb der in Ziffer VI Nummer 2.1 genannten Fristen ist auch das Hotel berechtigt im selbem Umfang wie der Reiseveranstalter kostenfrei vom Vertrag teilweise zurückzutreten, wenn auch hier der Reiseveranstalter auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

2.2 Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer IV Nummer 2.1 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

2.3 Wird die gemäß Ziffer III Nummer 1 Satz 2 genannte Vertragspflicht zur Unterrichtung über den Buchungsstand nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Dem Hotel steht ferner ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, dass sich die Anzahl der als Reisegruppe eingebuchten Gäste auf weniger als 10 reduziert (Verlust des Gruppenstatus gemäß Ziffer I Nummer 4).
2.4 Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls
- vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person eines oder mehrerer Kunden oder zum Aufenthaltszweck, gebucht werden;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen
Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden
kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen
ist;
- der Zweck/Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist.

2.5 In den zuvor genannten Fällen eines Rücktritts entsteht kein Anspruch des Reiseveranstalters auf Schadensersatz.

VIII. HAFTUNG DES HOTELS
1. Das Hotel haftet für seine Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag. Ansprüche des Reiseveranstalters auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Verletzungen zu vertreten hat, sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Reiseveranstalters oder des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Reiseveranstalter oder der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen. Danach ist die Haftung beschränkt auf das Hundertfache des Zimmerpreises, jedoch höchstens bis zu € 3.500,- und abweichend für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten höchstens bis zu € 800,-. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von € 1.200 im Hotel- oder Zimmersafe aufbewahrt werden.  Das Hotel empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

3. Soweit dem Reiseveranstalter ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für den Ausschluss der Schadensersatzansprüche des Reiseveranstalters gilt die Regelung in vorstehender Nummer 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

4. Weckaufträge werden vom Hotel mit Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warenzustellungen für Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Für den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Reiseveranstalters gilt die Regelung in vorstehender Nummer 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen durch den Reiseveranstalter sind unwirksam.

2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort des Hotels.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz des Hotels.

4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrecht und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.